(1)
Die eingenommenen Stimmbenachrichtigungen sind unverzüglich zu vernichten; dies gilt auch für die Abstimmungsbriefumschläge, soweit sie nicht zu verspätet eingegangenen oder zurückgewiesenen Abstimmungsbriefen gehören. Die übrigen Unterlagen über die Volksabstimmung und das Volksbegehren einschließlich der Eintragungsblätter, Eintragungslisten und Unterschriftenlisten sind sechs Monate nach der Veröffentlichung des Ergebnisses durch den Landesabstimmungsleiter im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg zu vernichten, soweit der Landesabstimmungsleiter nicht mit Rücksicht auf ein schwebendes Verfahren zur Nachprüfung der Rechtswirksamkeit der Volksabstimmung oder des Volksbegehrens etwas anderes bestimmt. Ist ein Volksbegehren nicht zugelassen worden und wird der Verfassungsgerichtshof nach § 29 Absatz 3 Satz 1 VAbstG nicht angerufen, sind die Unterschriftenlisten sechs Monate nach Zugang der Entscheidung zu vernichten.
(2)
Die Unterlagen über einen zugelassenen Volksantrag einschließlich der Formblätter mit den Antragsunterschriften sind, wenn ein Antrag nach § 48 Absatz 1 VAbstG nicht gestellt wird, vier Monate nach der Beschlussfassung des Landtags zu vernichten, soweit der Landtag nicht mit Rücksicht auf ein schwebendes Verfahren etwas anderes bestimmt. Wird ein Antrag nach § 48 Absatz 2 VAbstG zugelassen, sind die Unterlagen des Volksantrags einschließlich der Formblätter mit den Antragsunterschriften entsprechend Absatz 1 Satz 2 zu vernichten. Ist ein Volksantrag oder ein Antrag nach § 48 Absatz 1 VAbstG nicht zugelassen worden und wird der Verfassungsgerichtshof nach § 44 Absatz 3 VAbstG oder § 48 Absatz 3 in Verbindung mit § 29 Absatz 3 VAbstG nicht angerufen, sind die Formblätter mit den Antragsunterschriften sechs Monate nach Zugang der Entscheidung zu vernichten.