Jurafuchs

§ 2

StO
Sonderstimmbezirke
Unterabschnitt 1 Gliederung des Abstimmungsgebiets, Verfahren der Abstimmungsausschüsse und Abstimmungsvorstände
Stand 2016-06-21
Für Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Erholungsheime und gleichartige Einrichtungen mit einer größeren Anzahl von Stimmberechtigten, die keinen Abstimmungsraum außerhalb der Einrichtung aufsuchen können, kann der Bürgermeister Sonderstimmbezirke zur Stimmabgabe für Inhaber eines Stimmscheines bilden. Mehrere Einrichtungen können zu einem Sonderstimmbezirk zusammengefasst werden. § 1 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

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