Für die Ausstattung des Abstimmungsvorstandes gelten die Vorschriften der Landeswahlordnung über die Ausstattung des Wahlvorstandes entsprechend; zu übermitteln sind dem Abstimmungsvorstand auch je ein Abdruck des Volksabstimmungsgesetzes, der Stimmordnung, des Landtagswahlgesetzes und der Landeswahlordnung, die die Anlagen zu diesen Vorschriften nicht zu enthalten brauchen.
§ 12
StOAusstattung des Abstimmungsvorstandes
Unterabschnitt 3 Abstimmungshandlung
Stand 2016-06-21