Jurafuchs

§ 12

StO
Ausstattung des Abstimmungsvorstandes
Unterabschnitt 3 Abstimmungshandlung
Stand 2016-06-21
Für die Ausstattung des Abstimmungsvorstandes gelten die Vorschriften der Landeswahlordnung über die Ausstattung des Wahlvorstandes entsprechend; zu übermitteln sind dem Abstimmungsvorstand auch je ein Abdruck des Volksabstimmungsgesetzes, der Stimmordnung, des Landtagswahlgesetzes und der Landeswahlordnung, die die Anlagen zu diesen Vorschriften nicht zu enthalten brauchen.

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