Für die Unterweisung der Abstimmungsvorstände gilt § 4 der Landeswahlordnung (LWO) über die Unterweisung der Wahlvorstände entsprechend.
§ 3
StOUnterweisung der Abstimmungsvorstände
Unterabschnitt 1 Gliederung des Abstimmungsgebiets, Verfahren der Abstimmungsausschüsse und Abstimmungsvorstände
Stand 2016-06-21