Jurafuchs

§ 23

StO
Nachabstimmung
Unterabschnitt 5 Nachabstimmung, Wiederholung der Abstimmung
Stand 2016-06-21
(1)
Will der Kreisabstimmungsleiter in einem Stimmkreis oder einem Stimmbezirk die Abstimmung nach § 24 Absatz 1 VAbstG absagen, hat er den Landesabstimmungsleiter von dieser Absicht zu unterrichten. Er übermittelt dem Landesabstimmungsleiter unverzüglich eine Abschrift der Verfügung.
(2)
Bei der Nachabstimmung wird mit den für die Hauptabstimmung aufgestellten Stimmberechtigtenverzeichnissen, in den für die Hauptabstimmung bestimmten Stimmbezirken und Abstimmungsräumen und vor den für die Hauptabstimmung gebildeten Abstimmungsvorständen und, soweit die Nachabstimmung nicht wegen eines Mangels der Fragestellung erforderlich wird, nach der für die Hauptabstimmung zugelassenen Fragestellung abgestimmt.
(3)
Findet die Nachabstimmung statt, weil die Abstimmung infolge höherer Gewalt oder aus einem sonstigen Grund, der eine Änderung des Stimmzettels nicht erforderlich macht, abgesagt werden musste, so sind die für die Hauptabstimmung erteilten Stimmscheine auch für die Nachabstimmung gültig. Neue Stimmscheine dürfen nur von Gemeinden des Gebiets, in dem die Nachabstimmung stattfindet, erteilt werden.
(4)
Macht der Grund, der zur Absage der Abstimmung führte, für die Nachabstimmung eine Änderung des Stimmzettels erforderlich, sind die für die Hauptabstimmung erteilten Stimmscheine für die Nachabstimmung nicht mehr gültig. Sie werden von Amts wegen durch neue Stimmscheine ersetzt. Abstimmungsbriefe mit Stimmscheinen für die Hauptabstimmung, die bei den zuständigen Stellen eingegangen sind, werden von diesen gesammelt und unter Beachtung des Abstimmungsgeheimnisses vernichtet.
(5)
Der Landesabstimmungsleiter kann im Einzelfall Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen.
(6)
Der Landesabstimmungsleiter macht den Tag der Nachabstimmung öffentlich im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg bekannt.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →