Jurafuchs

§ 31

StO
Ausübung des Eintragungsrechts
ABSCHNITT 2 Volksbegehren
Stand 2016-06-21
(1)
Wer sich in die Eintragungsliste oder ein Eintragungsblatt einträgt, muss persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) sowie der Tag der Eintragung lesbar einzutragen und, wenn vor der Unterschriftsleistung die Möglichkeit der Kenntnisnahme durch Einsichtnahme nach § 28 Absatz 2 bestand, dies bei einer Eintragung in ein Eintragungsblatt zu bestätigen. Es darf nur eine Unterstützungsunterschrift geleistet werden. Mehrfache Eintragungen desselben Eintragungsberechtigten zählen als eine Eintragung. Die Eintragungen in Eintragungslisten sind fortlaufend zu nummerieren. In den Fällen des § 36 Absatz 1 Satz 2 VAbstG ist in der Eintragungsliste von Amts wegen statt der Eintragung ein Hinweis auf die zur Niederschrift abgegebene Erklärung des Eintragungsberechtigten über seine Behinderung anzubringen; die Niederschrift ist als Anlage zur Eintragungsliste zu nehmen.
(2)
Die Ausübung des Eintragungsrechts in Eintragungslisten ist, wenn sich die Eintragungsberechtigung aus den Unterlagen der Gemeinde ergibt, in geeigneter Weise zu vermerken.

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