Für eine Wiederholung der Abstimmung gilt § 68 LWO entsprechend mit der Maßgabe, dass der Stimmzettel nur geändert werden darf, wenn und soweit sich dies aus der Entscheidung im Anfechtungsverfahren ergibt.
§ 24
StOWiederholung der Abstimmung
Unterabschnitt 5 Nachabstimmung, Wiederholung der Abstimmung
Stand 2016-06-21