Für die Stimmabgabe gelten §§ 34 bis 40 LWO entsprechend.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 13 Eröffnung der Abstimmungshandlung§ 15 Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Stimmbezirk →