(1)Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.(2)Wer in häuslicher Gemeinschaft für Kinder oder Hilfsbedürftige sorgt, verdient Förderung und Entlastung.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← Art. 23 Rechtsgarantien bei FreiheitsentziehungArt. 25 Bildung und Schule →