Jurafuchs

Art. 72

Verf ST
Konstruktives Mißtrauensvotum
Landesregierung
Stand 1992-07-16
(1)
Der Landtag kann dem Ministerpräsidenten das Mißtrauen nur dadurch aussprechen, daß er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt.
(2)
Der Antrag muß von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Landtages gestellt werden.
(3)
Zwischen dem Zugang des Antrages beim Präsidenten des Landtages und der Beratung müssen drei Tage liegen.
(4)
Über den Antrag darf frühestens drei Tage nach Schluß der Beratung und muß spätestens zehn Tage nach Zugang beim Landtagspräsidenten abgestimmt werden.
(5)
Artikel 71 Abs. 2 gilt entsprechend.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →