Jurafuchs

Art. 92

Verf ST
Landesvermögen
Finanzwesen
Stand 1992-07-16
(1)
Das Landesvermögen ist in seiner Substanz so zu erhalten, wie es für seine künftige Nutzung erforderlich ist.
(2)
Landesvermögen darf nur mit Zustimmung des Landtages veräußert und belastet werden. Die Zustimmung kann für Fälle von geringer Bedeutung allgemein erteilt werden.
(3)
Für die Veräußerung und Belastung von Vermögen, das im Eigentum Dritter steht und von dem Lande verwaltet wird, gelten die Vorschriften des Absatzes 2 entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(4)
Die Finanzierung der Versorgungs- und Beihilfeansprüche der Beamten und Richter des Landes ist zu gewährleisten. Zu diesem Zweck ist Landesvermögen getrennt vom sonstigen Landesvermögen vorzuhalten. Dieses Sondervermögen darf nur für die Erfüllung von Versorgungs- und Beihilfeansprüchen der Beamten und Richter des Landes verwendet werden. Das Nähere regelt ein Gesetz.

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