In den Kommunen muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist; in Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Vertretung die Gemeindeversammlung treten.
Art. 89
Verf STVertretung in den Kommunen
Verwaltung
Stand 1992-07-16