Der Landtag wird vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen auf fünf Jahre gewählt. Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt des neuen Landtages. Die Neuwahl findet frühestens mit Beginn des achtundfünfzigsten, spätestens mit Ablauf des zweiundsechzigsten Monats nach Beginn der Wahlperiode statt, im Falle der vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode binnen sechzig Tagen nach dem entsprechenden Beschluß. Der Landtag bestimmt auf Vorschlag seines Präsidenten den Tag der Neuwahl. Wird der Tag der Neuwahl bis zum Ablauf des achtundvierzigsten Monats nach Beginn der Wahlperiode nicht bestimmt, findet die Neuwahl am letzten Sonntag des sechzigsten Monats nach Beginn der Wahlperiode statt.
Art. 43
Verf STWahlperiode
Landtag
Stand 1992-07-16