(1)
Das Landesverfassungsgericht ist ein den anderen Verfassungsorganen gegenüber selbständiger und unabhängiger Gerichtshof des Landes.
(2)
Das Landesverfassungsgericht besteht aus dessen Präsidenten und sechs weiteren Mitgliedern sowie stellvertretenden Mitgliedern.
(3)
Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Landesverfassungsgerichts werden vom Landtag ohne Aussprache mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Landtages, mindestens mit der Mehrheit der Mitglieder des Landtages gewählt. Kommt innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende der Amtszeit oder nach dem vorzeitigen Ausscheiden eines Mitgliedes des Landesverfassungsgerichts eine Wahl seines Nachfolgers nicht zustande, unterbreitet das Landesverfassungsgericht dem Landtag einen Vorschlag. Ein vom Landesverfassungsgericht vorgeschlagenes Mitglied des Landesverfassungsgerichts wird ohne Aussprache mit der Mehrheit der Mitglieder des Landtages gewählt. Für andere Vorschläge findet Satz 1 auch nach Ablauf der Frist des Satzes 2 Anwendung.
(4)
Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Landesverfassungsgerichts dürfen weder dem Landtag oder der Landesregierung noch einem entsprechenden Organ des Bundes oder eines anderen Landes angehören. Durch Gesetz können weitere Unvereinbarkeiten festgelegt werden.
(5)
Die Amtszeit dauert sieben Jahre. Die einmalige Wiederwahl ist zulässig. Frühere Amtszeiten als stellvertretendes Mitglied stehen der Wahl oder Wiederwahl als Mitglied des Landesverfassungsgerichts nicht entgegen. Nach Ablauf der Amtszeit führen die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder ihre Amtsgeschäfte bis zur Ernennung des Nachfolgers fort.
(6)
Das Landesverfassungsgericht gibt sich eine Geschäftsordnung.