(1)
Der Landtag fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Verfassung, ein Gesetz oder seine Geschäftsordnung nichts anderes bestimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
(1a)
Absatz 1 gilt auch für die vom Landtag vorzunehmenden Wahlen.
(2)
Der Landtag ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, und bleibt es, solange die Beschlußunfähigkeit nicht festgestellt wird.