Der Ministerpräsident ernennt und entläßt die Beamten und Richter des Landes. Er kann dieses Recht übertragen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← Art. 69 Vertretung des Landes, StaatsverträgeArt. 71 Beendigung der Amtszeit →