(1)
Ein Gesetz regelt Verfassung und Verfahren des Landesverfassungsgerichts.
(2)
Die Entscheidungen des Landesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane und alle Gerichte und Behörden des Landes.
(3)
Entscheidungen nach Artikel 75 Nrn. 3, 5, 6 und 7 haben Gesetzeskraft, soweit durch sie ein Gesetz als mit dieser Verfassung unvereinbar oder für nichtig erklärt wird.