Jurafuchs

Art. 76

Verf ST
Landesverfassungsgerichtsgesetz, Verbindlichkeit der Entscheidungen
Landesverfassungsgericht
Stand 1992-07-16
(1)
Ein Gesetz regelt Verfassung und Verfahren des Landesverfassungsgerichts.
(2)
Die Entscheidungen des Landesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane und alle Gerichte und Behörden des Landes.
(3)
Entscheidungen nach Artikel 75 Nrn. 3, 5, 6 und 7 haben Gesetzeskraft, soweit durch sie ein Gesetz als mit dieser Verfassung unvereinbar oder für nichtig erklärt wird.

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