(1)Der Landtag gibt sich eine Geschäftsordnung.(2)Zur Vorbereitung seiner Beratungen und Beschlüsse bildet der Landtag Ausschüsse.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← Art. 45 EinberufungArt. 47 Fraktionen →