(1)Das gesamte Schul- und Bildungswesen steht unter der Aufsicht des Landes.(2)Lehrer, Erziehungsberechtigte und Schüler haben das Recht, durch gewählte Vertreter an der Gestaltung des Lebens und der Arbeit in der Schule mitzuwirken.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← Art. 28 Schulen in freier TrägerschaftArt. 30 Berufsausbildung, Erwachsenenbildung →