Jurafuchs

Art. 9

Verf ST
Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit
Grundrechte
Stand 1992-07-16
(1)
Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2)
Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3)
Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme ihrer Kinder am Religionsunterricht zu bestimmen. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

Meine Notizen

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