(1)Hochschulen und andere wissenschaftliche Einrichtungen sind vom Land in ausreichendem Maße einzurichten, zu unterhalten und zu fördern. Andere Träger sind zulässig.(2)Die Hochschulen haben das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← Art. 30 Berufsausbildung, ErwachsenenbildungArt. 32 Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften →