(1)Der Ministerpräsident vertritt das Land nach außen. Diese Befugnis kann übertragen werden.(2)Der Abschluss und die Kündigung von Staatsverträgen bedürfen der Zustimmung des Landtages.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← Art. 68 Ministerpräsident und LandesregierungArt. 70 Ernennung der Beamten und Richter →