(1)Das Gnadenrecht wird durch den Ministerpräsidenten ausgeübt. Dieses Recht kann übertragen werden.(2)Eine Amnestie bedarf eines Gesetzes.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← Art. 84 RichteranklageArt. 86 Öffentliche Verwaltung →