(1)
Das amtliche Vermessungswesen umfasst
1.
die Landesvermessung,
2.
das Liegenschaftskataster einschließlich Katastervermessungen und Abmarkungen sowie
3.
den Nachweis der Grenzen des Freistaates Sachsen.
(2)
Bei der Wahrnehmung der Aufgaben des amtlichen Vermessungswesens sind die Anforderungen der öffentlichen und privaten Nutzer, nationale und europäische Belange sowie der Stand von Wissenschaft und Technik in angemessener Weise zu berücksichtigen.