Jurafuchs

§ 7

SächsVermKatG
Daten anderer Stellen
Allgemeines
Stand 2024-07-30
(1)
Daten, die nicht von den Vermessungsbehörden oder den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieuren erhoben wurden, werden für die Fortführung des Liegenschaftskatasters zum Nachweis von Gebäuden und der Nutzung der Flurstücke sowie für die Landesvermessung verwendet, wenn die zuständige Vermessungsbehörde die Daten für geeignet hält.
(2)
1Auf Anforderung haben alle Behörden den Vermessungsbehörden sowie den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieuren die für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Informationen unentgeltlich zu übermitteln. 2Das Gleiche gilt für Personen des Privatrechts, soweit dies wirtschaftlich zumutbar ist und schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht gefährdet werden. 3Die zuständigen Vermessungsbehörden sind berechtigt, Auskunft über vorliegende Daten zu verlangen. 4Die durch das Überlassen entstandenen Auslagen werden erstattet.(2) Auf Anforderung haben alle Behörden den Vermessungsbehörden sowie den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieuren die für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Informationen unentgeltlich zu übermitteln. Das Gleiche gilt für Personen des Privatrechts, soweit dies wirtschaftlich zumutbar ist und schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht gefährdet werden. Die zuständigen Vermessungsbehörden sind berechtigt, Auskunft über vorliegende Daten zu verlangen. Die durch das Überlassen entstandenen Auslagen werden erstattet.
(3)
Die Verwendung der nach Absatz 2 überlassenen Informationen umfasst insbesondere das Recht zur Auswertung sowie die Vervielfältigung und Veröffentlichung nach Maßgabe dieses Gesetzes. 7

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