(1)
1Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur haftet nach Maßgabe der Vorschriften, nach denen der Freistaat Sachsen für Schäden haftet, die seine Beamtinnen, Beamten, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursacht haben. 2Wurde für die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur eine Vertreterin oder ein Vertreter bestellt, haften bei Amtspflichtverletzungen die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur und deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter als Gesamtschuldner.(1) Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur haftet nach Maßgabe der Vorschriften, nach denen der Freistaat Sachsen für Schäden haftet, die seine Beamtinnen, Beamten, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursacht haben. Wurde für die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur eine Vertreterin oder ein Vertreter bestellt, haften bei Amtspflichtverletzungen die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur und deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter als Gesamtschuldner.
(2)
1Eine Haftung des Freistaates Sachsen anstelle der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs besteht nicht. 2Dies gilt nicht, wenn eine Haftung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs wegen fehlerhafter Weisung der oberen Vermessungsbehörde entfällt. 3Eine Haftung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs wird durch die Prüfung nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder die bereits erfolgte Übernahme der Ergebnisse der Katastervermessungen oder Abmarkungen in das Liegenschaftskataster nicht berührt.(2) Eine Haftung des Freistaates Sachsen anstelle der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs besteht nicht. Dies gilt nicht, wenn eine Haftung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs wegen fehlerhafter Weisung der oberen Vermessungsbehörde entfällt. Eine Haftung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs wird durch die Prüfung nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder die bereits erfolgte Übernahme der Ergebnisse der Katastervermessungen oder Abmarkungen in das Liegenschaftskataster nicht berührt.
(3)
1Zur Deckung der Haftpflichtansprüche, die sich aus ihrer oder seiner Amtsausübung und der Tätigkeit ihrer oder seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ergeben, ist die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur verpflichtet, eine angemessene Haftpflichtversicherung während der Dauer ihrer oder seiner Bestellung zu unterhalten. 2Die Versicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen zu den von dem Versicherungsunternehmen nach § 9 Absatz 4 Nummer 4 in Verbindung mit § 47 Nummer 13 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 119) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vorgelegten allgemeinen Versicherungsbedingungen abgeschlossen werden.22(3) Zur Deckung der Haftpflichtansprüche, die sich aus ihrer oder seiner Amtsausübung und der Tätigkeit ihrer oder seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ergeben, ist die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur verpflichtet, eine angemessene Haftpflichtversicherung während der Dauer ihrer oder seiner Bestellung zu unterhalten. Die Versicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen zu den von dem Versicherungsunternehmen nach § 9 Absatz 4 Nummer 4 in Verbindung mit § 47 Nummer 13 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 119) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vorgelegten allgemeinen Versicherungsbedingungen abgeschlossen werden.22