(1)
Das Liegenschaftskataster besteht aus den Bestandsdaten und den Daten der Liegenschaftskatasterakten.
(2)
In den Bestandsdaten werden für das Gebiet des Freistaates Sachsen flächendeckend
1.
Flurstücke mit ihren Ordnungsmerkmalen, Grenzen, Abmarkungen, Lagebezeichnungen, Flächengrößen und den Angaben zu Eigentumsart, Grundbuchamt, Grundbuchbezirk und Grundbuchblattnummer sowie
2.
Nutzungen und Gebäude
dargestellt und beschrieben.
(3)
Über Absatz 2 hinaus dürfen, auch für im Grundbuch nicht gebuchte Grundstücke, in den Bestandsdaten
1.
Eigentumsanteile, weitere Daten der ersten Abteilung des Grundbuchs, Anschriften, Namen, Geburtsdaten, Geburtsnamen der Grundstückseigentümer und Inhaber grundstücksgleicher Rechte und die Namen und Anschriften ihrer Verfügungsberechtigten und Bevollmächtigten (Eigentümerdaten des amtlichen Vermessungswesens),
2.
Hinweise auf öffentlich-rechtliche Festlegungen, auf öffentlich-rechtliche Verfahren und amtliche Feststellungen sowie
3.
die Bodenschätzungsergebnisse sowie die Lage und Bezeichnung der Bodenprofile nach § 14 des Bodenschätzungsgesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150, 3176), das zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
gespeichert werden.
(4)
1Die Liegenschaftskatasterakten umfassen die vermessungstechnischen Unterlagen und die sonstigen Unterlagen, die für die Flurstücksentwicklung von dauernder Bedeutung sind. 2Die Liegenschaftskatasterakten sind in digitaler Form bei der oberen Vermessungsbehörde für die Bereitstellung vorzuhalten. 3Liegenschaftskatasterakten in analoger Form sind bis zu einer Abgabe an das Sächsische Staatsarchiv bei den unteren Vermessungsbehörden aufzubewahren.(4) Die Liegenschaftskatasterakten umfassen die vermessungstechnischen Unterlagen und die sonstigen Unterlagen, die für die Flurstücksentwicklung von dauernder Bedeutung sind. Die Liegenschaftskatasterakten sind in digitaler Form bei der oberen Vermessungsbehörde für die Bereitstellung vorzuhalten. Liegenschaftskatasterakten in analoger Form sind bis zu einer Abgabe an das Sächsische Staatsarchiv bei den unteren Vermessungsbehörden aufzubewahren.
(5)
1Buchungseinheit des Liegenschaftskatasters ist das Flurstück als geometrisch eindeutig begrenzter Teil der Erdoberfläche. 2Es wird auf Antrag oder, wenn es für das Liegenschaftskataster zweckmäßig ist, von Amts wegen gebildet. 3Die im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Flurstücksgrenzen gelten als rechtsverbindlich festgelegt, solange nicht der Nachweis des Gegenteils erbracht wird.(5) Buchungseinheit des Liegenschaftskatasters ist das Flurstück als geometrisch eindeutig begrenzter Teil der Erdoberfläche. Es wird auf Antrag oder, wenn es für das Liegenschaftskataster zweckmäßig ist, von Amts wegen gebildet. Die im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Flurstücksgrenzen gelten als rechtsverbindlich festgelegt, solange nicht der Nachweis des Gegenteils erbracht wird.
(6)
1Das Liegenschaftskataster ist das amtliche Verzeichnis der Grundstücke im Sinne des § 2 Absatz 2 der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. 2Das Liegenschaftskataster dient insbesondere der Sicherung des Eigentums, der Wahrung der Rechte an Grundstücken und Gebäuden sowie dem Grundstücksverkehr. 3Die Übereinstimmung zwischen Liegenschaftskataster und Grundbuch ist zu wahren.10(6) Das Liegenschaftskataster ist das amtliche Verzeichnis der Grundstücke im Sinne des § 2 Absatz 2 der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Das Liegenschaftskataster dient insbesondere der Sicherung des Eigentums, der Wahrung der Rechte an Grundstücken und Gebäuden sowie dem Grundstücksverkehr. Die Übereinstimmung zwischen Liegenschaftskataster und Grundbuch ist zu wahren.10