Jurafuchs

§ 14

SächsVermKatG
Fortführung, Berichtigung und Erneuerung des Liegenschaftskatasters
Daten
Stand 2024-07-30
(1)
1Das Liegenschaftskataster wird durch Übernahme der Ergebnisse der Katastervermessungen und Abmarkungen, der Daten gemäß § 7, der Datenübermittlung nach Absatz 6 Satz 2, der Festlegungen einer Vereinbarung nach § 16 Absatz 4 und der mitgeteilten oder sonst bekannt gewordenen Veränderungen der Daten gemäß § 10 Absatz 2 und 3 fortgeführt. 2Im Zuge der Fortführung hat die untere Vermessungsbehörde (1) Das Liegenschaftskataster wird durch Übernahme der Ergebnisse der Katastervermessungen und Abmarkungen, der Daten gemäß § 7, der Datenübermittlung nach Absatz 6 Satz 2, der Festlegungen einer Vereinbarung nach § 16 Absatz 4 und der mitgeteilten oder sonst bekannt gewordenen Veränderungen der Daten gemäß § 10 Absatz 2 und 3 fortgeführt. Im Zuge der Fortführung hat die untere Vermessungsbehörde
1.
eine Eignungsprüfung der Ergebnisse der Katastervermessungen und Abmarkungen durchzuführen sowie
2.
die Liegenschaftskatasterakten, soweit erforderlich, zu digitalisieren.
(2)
1Katastervermessungen sind Vermessungen, die der Fortführung des Liegenschaftskatasters oder der Bestimmung der Grenzen eines Gebietes, das zur Bodenordnung vorgesehen ist, dienen, sowie Sonderungen. 2Sonderungen sind Grenzfeststellungen zur Zerlegung eines Flurstücks auf der Grundlage der Daten des Liegenschaftskatasters ohne örtliche Vermessungsarbeiten. 3Sonderungen sind nur zulässig zur Zerlegung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze sowie zur Führung der Lagebezeichnung im Liegenschaftskataster.(2) Katastervermessungen sind Vermessungen, die der Fortführung des Liegenschaftskatasters oder der Bestimmung der Grenzen eines Gebietes, das zur Bodenordnung vorgesehen ist, dienen, sowie Sonderungen. Sonderungen sind Grenzfeststellungen zur Zerlegung eines Flurstücks auf der Grundlage der Daten des Liegenschaftskatasters ohne örtliche Vermessungsarbeiten. Sonderungen sind nur zulässig zur Zerlegung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze sowie zur Führung der Lagebezeichnung im Liegenschaftskataster.
(3)
1Fehlerhafte Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters sind von Amts wegen von den unteren Vermessungsbehörden auf ihre Kosten zu berichtigen. 2Für die Berichtigung erforderliche Katastervermessungen und Abmarkungen sind von den unteren Vermessungsbehörden von Amts wegen durchzuführen. 3Absatz 4 bleibt unberührt. 4Eine Berichtigung von Amts wegen erfolgt auch dann, wenn eine Berichtigung der Bestandsdaten im Liegenschaftskataster erforderlich ist, weil aufgrund der Bestandskraft anderer Entscheidungen oder Verzeichnisse diese das amtliche Verzeichnis der Grundstücke im Sinne des § 2 Absatz 2 der Grundbuchordnung bilden.(3) Fehlerhafte Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters sind von Amts wegen von den unteren Vermessungsbehörden auf ihre Kosten zu berichtigen. Für die Berichtigung erforderliche Katastervermessungen und Abmarkungen sind von den unteren Vermessungsbehörden von Amts wegen durchzuführen. Absatz 4 bleibt unberührt. Eine Berichtigung von Amts wegen erfolgt auch dann, wenn eine Berichtigung der Bestandsdaten im Liegenschaftskataster erforderlich ist, weil aufgrund der Bestandskraft anderer Entscheidungen oder Verzeichnisse diese das amtliche Verzeichnis der Grundstücke im Sinne des § 2 Absatz 2 der Grundbuchordnung bilden.
(4)
1Fehler in ihren oder seinen Katastervermessungen oder Abmarkungen hat die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur auch nach der Übernahme der Ergebnisse in das Liegenschaftskataster auf Veranlassung der unteren Vermessungsbehörde unverzüglich zu beheben. 2Besteht über das Vorliegen eines Fehlers Uneinigkeit, entscheidet an Stelle der unteren Vermessungsbehörde die obere Vermessungsbehörde. 3Die Kosten der Fehlerbehebung trägt die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur. 4Stellt eine Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur bei der Bearbeitung einer beantragten Katastervermessung oder Abmarkung fest, dass für deren ordnungsgemäße Erledigung erforderliche Daten des Liegenschaftskatasters oder Abmarkungen fehlerhaft sind, hat sie oder er die für deren Berichtigung erforderlichen Arbeiten zu erbringen.(4) Fehler in ihren oder seinen Katastervermessungen oder Abmarkungen hat die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur auch nach der Übernahme der Ergebnisse in das Liegenschaftskataster auf Veranlassung der unteren Vermessungsbehörde unverzüglich zu beheben. Besteht über das Vorliegen eines Fehlers Uneinigkeit, entscheidet an Stelle der unteren Vermessungsbehörde die obere Vermessungsbehörde. Die Kosten der Fehlerbehebung trägt die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur. Stellt eine Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur bei der Bearbeitung einer beantragten Katastervermessung oder Abmarkung fest, dass für deren ordnungsgemäße Erledigung erforderliche Daten des Liegenschaftskatasters oder Abmarkungen fehlerhaft sind, hat sie oder er die für deren Berichtigung erforderlichen Arbeiten zu erbringen.
(5)
1Genügt das Liegenschaftskataster nicht mehr den Anforderungen, kann die obere Vermessungsbehörde dessen Erneuerung anordnen (Katastererneuerung). 2Diese wird von der oberen Vermessungsbehörde durchgeführt. 3Die unteren Vermessungsbehörden haben auf Weisung an der Katastererneuerung mitzuwirken.(5) Genügt das Liegenschaftskataster nicht mehr den Anforderungen, kann die obere Vermessungsbehörde dessen Erneuerung anordnen (Katastererneuerung). Diese wird von der oberen Vermessungsbehörde durchgeführt. Die unteren Vermessungsbehörden haben auf Weisung an der Katastererneuerung mitzuwirken.
(6)
1Die unteren Vermessungsbehörden aktualisieren regelmäßig die Bestandsdaten nach § 10 Absatz 2 Nummer 2. 2Für die Aktualisierung der Nutzungen können auch Informationen aus anderen amtlichen Geobasisdaten mittels eines automatisierten Verfahrens in das Liegenschaftskataster übernommen werden.(6) Die unteren Vermessungsbehörden aktualisieren regelmäßig die Bestandsdaten nach § 10 Absatz 2 Nummer 2. Für die Aktualisierung der Nutzungen können auch Informationen aus anderen amtlichen Geobasisdaten mittels eines automatisierten Verfahrens in das Liegenschaftskataster übernommen werden.
(7)
1Änderungen der Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters können durch Offenlegung bekannt gegeben werden. 2Die Offenlegung wird dadurch bewirkt, dass die veränderten Nachweise zur Einsicht ausgelegt werden. 3Das Gebiet, in dem die betroffenen Flurstücke liegen, sowie Ort und Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. 4Die Frist der Offenlegung beträgt einen Monat. 5Die Änderungen gelten sieben Tage nach Ablauf der Offenlegungsfrist als bekannt gegeben.14(7) Änderungen der Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters können durch Offenlegung bekannt gegeben werden. Die Offenlegung wird dadurch bewirkt, dass die veränderten Nachweise zur Einsicht ausgelegt werden. Das Gebiet, in dem die betroffenen Flurstücke liegen, sowie Ort und Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Die Frist der Offenlegung beträgt einen Monat. Die Änderungen gelten sieben Tage nach Ablauf der Offenlegungsfrist als bekannt gegeben.14

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