(1)
Aufgaben des amtlichen Vermessungswesens nehmen wahr
1.
als oberste Vermessungsbehörde das Staatsministerium für Regionalentwicklung,
2.
als obere Vermessungsbehörde das Landesamt für Geobasisinformation Sachsen,
3.
als untere Vermessungsbehörden die Landkreise und Kreisfreien Städte sowie
4.
die im Freistaat Sachsen beliehenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure.
(2)
Die obere Vermessungsbehörde ist zuständig für
1.
die Erhebung und Führung der Daten der Landesvermessung und die Bereitstellung von Informationen aus diesen Datenbeständen,
2.
die Haltung der Daten des Liegenschaftskatasters und die Bereitstellung von Informationen aus diesen Datenbeständen,
3.
die Vermessung, Abmarkung und Dokumentation der Daten der Grenzen des Freistaates Sachsen sowie die Bereitstellung von Informationen aus diesen Datenbeständen sowie
4.
die Haltung der Daten des Bodenrichtwertinformationssystems für den Freistaat Sachsen und die Bereitstellung von Informationen aus diesen Datenbeständen.
(3)
Die unteren Vermessungsbehörden sind für die Führung der Daten des Liegenschaftskatasters ihres Gebietes und die Bereitstellung von Informationen aus diesen Datenbeständen zuständig.
(4)
Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure sind für die Katastervermessungen und Abmarkungen zuständig.
(5)
1Die Flurbereinigungsbehörden nach § 1 Absatz 4 des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes und zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz vom 15. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1429), das zuletzt durch Artikel 24 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, dürfen Katastervermessungen und Abmarkungen durchführen, wenn dies im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991 (BGBl. I S. 1418), das zuletzt durch Artikel 136 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, notwendig ist und keine Außengrenze eines Flurbereinigungsgebietes oder eines Neuvermessungsgebietes nach dem Flurbereinigungsgesetz betroffen ist. 2Führen die Flurbereinigungsbehörden vermessungstechnische Tätigkeiten bei der Wahrnehmung von Katastervermessungen und Abmarkungen nicht selbst aus, haben sie dafür freiberufliche Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure zu beauftragen, die zugleich nach Maßgabe dieses Gesetzes als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure beliehen sind. 3Die Flurbereinigungsbehörden haben bei der Wahrnehmung von Katastervermessungen und Abmarkungen die für die Vermessungsbehörden sowie die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Erlasse anzuwenden. 4Das Nähere regelt eine Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums für Regionalentwicklung.3(5) Die Flurbereinigungsbehörden nach § 1 Absatz 4 des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes und zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz vom 15. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1429), das zuletzt durch Artikel 24 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, dürfen Katastervermessungen und Abmarkungen durchführen, wenn dies im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991 (BGBl. I S. 1418), das zuletzt durch Artikel 136 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, notwendig ist und keine Außengrenze eines Flurbereinigungsgebietes oder eines Neuvermessungsgebietes nach dem Flurbereinigungsgesetz betroffen ist. Führen die Flurbereinigungsbehörden vermessungstechnische Tätigkeiten bei der Wahrnehmung von Katastervermessungen und Abmarkungen nicht selbst aus, haben sie dafür freiberufliche Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure zu beauftragen, die zugleich nach Maßgabe dieses Gesetzes als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure beliehen sind. Die Flurbereinigungsbehörden haben bei der Wahrnehmung von Katastervermessungen und Abmarkungen die für die Vermessungsbehörden sowie die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Erlasse anzuwenden. Das Nähere regelt eine Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums für Regionalentwicklung.3