Jurafuchs

§ 22

SächsVermKatG
Amtssitz, Amtsbezirk, Wahrnehmung von Aufgaben innerhalb und außerhalb des Amtsbezirks, Zweigstellen
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure 18
Stand 2024-07-30
(1)
1Die obere Vermessungsbehörde legt im Benehmen mit der zu bestellenden Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder dem zu bestellenden Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur den Amtssitz innerhalb des Freistaates Sachsen fest. 2Eine angemessene örtliche Verteilung ist anzustreben.(1) Die obere Vermessungsbehörde legt im Benehmen mit der zu bestellenden Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder dem zu bestellenden Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur den Amtssitz innerhalb des Freistaates Sachsen fest. Eine angemessene örtliche Verteilung ist anzustreben.
(2)
Amtsbezirk der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs ist der Amtsbezirk der unteren Vermessungsbehörde, in dem sein Amtssitz belegen ist.
(3)
Innerhalb ihres oder seines Amtsbezirks ist die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur zur Durchführung von Katastervermessungen und Abmarkungen verpflichtet.
(4)
1Im übrigen Gebiet des Freistaates Sachsen ist die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur befugt, Katastervermessungen und Abmarkungen durchzuführen. 2Anträge darf sie oder er nur innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang ablehnen.(4) Im übrigen Gebiet des Freistaates Sachsen ist die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur befugt, Katastervermessungen und Abmarkungen durchzuführen. Anträge darf sie oder er nur innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang ablehnen.
(5)
Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur kann, auch außerhalb ihres oder seines Amtsbezirkes, eine Zweigstelle einrichten, wenn
1.
ihre oder seine persönliche Amtsausübung und die Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten gewährleistet ist sowie
2.
die Einrichtung einer Zweigstelle der angemessenen Versorgung mit Katastervermessungen und Abmarkungen im betreffenden Amtsbezirk dient.
(6)
1Die Einrichtung einer Zweigstelle bedarf der Zustimmung der oberen Vermessungsbehörde. 2Diese legt im Benehmen mit der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur den Sitz der Zweigstelle fest. 3Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.(6) Die Einrichtung einer Zweigstelle bedarf der Zustimmung der oberen Vermessungsbehörde. Diese legt im Benehmen mit der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur den Sitz der Zweigstelle fest. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(7)
Ist die persönliche Amtsausübung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs oder die Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nicht gewährleistet, kann die obere Vermessungsbehörde die Schließung der Zweigstelle anordnen. 21

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →