Jurafuchs

§ 21

SächsVermKatG
Bestellung, Erlöschen des Amtes
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure 18
Stand 2024-07-30
(1)
Zur Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur darf nur bestellt werden, wer
1.
die Laufbahnbefähigung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik mit dem fachlichen Schwerpunkt technischer Verwaltungsdienst für Aufgaben im Vermessungswesen (Geodäsie) und in der Geoinformation erworben hat und mindestens ein Jahr überwiegend mit Katastervermessungen im Freistaat Sachsen beschäftigt gewesen ist oder die Laufbahnbefähigung für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik mit dem fachlichen Schwerpunkt technischer Verwaltungsdienst für Aufgaben im Vermessungswesen und in der Geoinformation erworben hat und mindestens zwei Jahre überwiegend mit Katastervermessungen im Freistaat Sachsen beschäftigt gewesen ist,
2.
das 60. Lebensjahr nicht überschritten hat,
3.
die erforderliche Eignung und Zuverlässigkeit besitzt,
4.
die erforderliche Leistungsfähigkeit nachweist,
5.
die Voraussetzungen für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis erfüllt,
6.
keinen Bindungen unterliegt, die geeignet sind, die eigenständige Amtsausübung oder Unparteilichkeit zu gefährden,
7.
nicht in einem anderen Bundesland oder einem anderen Staat Aufgaben des hoheitlichen Vermessungswesens wahrnimmt und
8.
den Amtseid leistet.
(2)
Das Amt der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs erlischt durch
1.
Entlassung auf eigenen Antrag,
2.
Amtsenthebung,
3.
Entfernung aus dem Amt durch disziplinargerichtliches Urteil,
4.
Amtsverlust infolge strafgerichtlicher Verurteilung entsprechend der für Beamtinnen und Beamte des Freistaates Sachsen geltenden Regelungen,
5.
Widerruf der Bestellung oder
6.
Tod.
(3)
Die obere Vermessungsbehörde enthebt die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur des Amtes, wenn
1.
eine der Bestellungsvoraussetzungen nach Absatz 1 zu Unrecht als gegeben angenommen wurde oder im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 und 3 bis 7 nachträglich entfallen ist,
2.
sie oder er der Pflicht zum Abschluss einer angemessenen Versicherung nicht nachkommt,
3.
sie oder er in Vermögensverfall geraten ist; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs eröffnet oder sie oder er in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist, oder
4.
für sie oder für ihn eine Betreuerin oder ein Betreuer nach den §§ 1814 bis 1820 des Bürgerlichen Gesetzbuches bestellt worden ist.
(4)
Die obere Vermessungsbehörde kann die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur des Amtes entheben, wenn sie oder er es länger als ein Jahr nicht ausgeübt hat.
(5)
1Die obere Vermessungsbehörde kann der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur vorläufig die Ausübung des Amtes untersagen, wenn ein Verfahren über die Bestellung einer Betreuerin oder eines Betreuers nach den §§ 1814 bis 1820 des Bürgerlichen Gesetzbuches anhängig ist oder Anlass zu der Annahme besteht, dass eine der Voraussetzungen des Absatzes 3 vorliegt. 2Die disziplinarrechtlichen Vorschriften über die vorläufige Dienstenthebung bleiben unberührt.(5) Die obere Vermessungsbehörde kann der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur vorläufig die Ausübung des Amtes untersagen, wenn ein Verfahren über die Bestellung einer Betreuerin oder eines Betreuers nach den §§ 1814 bis 1820 des Bürgerlichen Gesetzbuches anhängig ist oder Anlass zu der Annahme besteht, dass eine der Voraussetzungen des Absatzes 3 vorliegt. Die disziplinarrechtlichen Vorschriften über die vorläufige Dienstenthebung bleiben unberührt.
(6)
1Die obere Vermessungsbehörde widerruft die Bestellung mit Wirkung für die Zukunft, wenn die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur infolge Krankheit, eines körperlichen Gebrechens, wegen Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte oder wegen einer Sucht nicht nur vorübergehend zur ordnungsgemäßen Ausübung des Amtes nicht in der Lage ist. 2Eine Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte in diesem Sinne wird vermutet, wenn die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur das 72. Lebensjahr vollendet hat. 3Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur kann die Vermutung durch Vorlage eines auf eigene Kosten erstatteten ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand widerlegen. 4Sieht die obere Vermessungsbehörde aufgrund des ärztlichen Gutachtens vom Widerruf der Bestellung ab, sind die Sätze 2 und 3 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Vermutung nach Satz 2 erstmals mit Vollendung des 74. Lebensjahres und danach jeweils im Zweijahresabstand erneut besteht.(6) Die obere Vermessungsbehörde widerruft die Bestellung mit Wirkung für die Zukunft, wenn die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur infolge Krankheit, eines körperlichen Gebrechens, wegen Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte oder wegen einer Sucht nicht nur vorübergehend zur ordnungsgemäßen Ausübung des Amtes nicht in der Lage ist. Eine Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte in diesem Sinne wird vermutet, wenn die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur das 72. Lebensjahr vollendet hat. Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur kann die Vermutung durch Vorlage eines auf eigene Kosten erstatteten ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand widerlegen. Sieht die obere Vermessungsbehörde aufgrund des ärztlichen Gutachtens vom Widerruf der Bestellung ab, sind die Sätze 2 und 3 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Vermutung nach Satz 2 erstmals mit Vollendung des 74. Lebensjahres und danach jeweils im Zweijahresabstand erneut besteht.
(7)
Gerichte und Behörden übermitteln der oberen Vermessungsbehörde personenbezogene Daten, die für eine Amtsenthebung oder zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens von Bedeutung sein können, soweit hierdurch schutzwürdige Belange der betroffenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des betroffenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse diese Belange überwiegt.
(8)
1Die Personalakten der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure werden bei der oberen Vermessungsbehörde geführt. 2Im Übrigen sind die für Beamtinnen und Beamte des Freistaates Sachsen geltenden Regelungen entsprechend anzuwenden.20(8) Die Personalakten der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure werden bei der oberen Vermessungsbehörde geführt. Im Übrigen sind die für Beamtinnen und Beamte des Freistaates Sachsen geltenden Regelungen entsprechend anzuwenden.20

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