(1)
Die Fachaufsicht führen über
1.
die obere Vermessungsbehörde: die oberste Vermessungsbehörde,
2.
die unteren Vermessungsbehörden: die obere Vermessungsbehörde,
3.
die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure: die obere Vermessungsbehörde.
(2)
1Die Landkreise und Kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben einer unteren Vermessungsbehörde als Weisungsaufgabe wahr. 2Das Weisungsrecht gegenüber den unteren Vermessungsbehörden sowie den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieuren ist nicht beschränkt.(2) Die Landkreise und Kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben einer unteren Vermessungsbehörde als Weisungsaufgabe wahr. Das Weisungsrecht gegenüber den unteren Vermessungsbehörden sowie den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieuren ist nicht beschränkt.
(3)
Der Fachaufsichtsbehörde stehen die Rechte nach den §§ 114 und 115 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 500) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu.
(4)
Die Fachaufsichtsbehörden können die Befugnisse der unteren Vermessungsbehörde bei Gefahr im Verzug oder dann ausüben, wenn einer Weisung innerhalb der gesetzten Frist keine Folge geleistet wird.
(5)
1Die Dienstaufsicht über die obere Vermessungsbehörde obliegt der obersten Vermessungsbehörde. 2Die Aufsicht über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure bestimmt sich nach § 26.4(5) Die Dienstaufsicht über die obere Vermessungsbehörde obliegt der obersten Vermessungsbehörde. Die Aufsicht über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure bestimmt sich nach § 26.4