Jurafuchs

§ 19

SächsVermKatG
Katastervermessung und Abmarkung in besonderen Fällen
Daten
Stand 2024-07-30
(1)
Ist bei Katastervermessungen die Grenze des Freistaates Sachsen einzubeziehen, darf die Bestimmung und Abmarkung der Landesgrenze nur durch die obere Vermessungsbehörde erfolgen.
(2)
Die untere Vermessungsbehörde ist befugt, Katastervermessungen und Abmarkungen zur Änderung von Kreis-, Gemeinde-, Gemarkungs- oder Flurgrenzen sowie Sonderungen zur Zerlegung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze zur Führung der Lagebezeichnung im Liegenschaftskataster durchzuführen.

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