(1)
1Ist das Amt einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs erloschen, soll die obere Vermessungsbehörde die Abwicklung der Geschäfte einer, einem oder mehreren Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieuren als Amtsverwalter übertragen. 2Die Übertragung kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden.(1) Ist das Amt einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs erloschen, soll die obere Vermessungsbehörde die Abwicklung der Geschäfte einer, einem oder mehreren Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieuren als Amtsverwalter übertragen. Die Übertragung kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden.
(2)
1Diejenige oder derjenige, deren oder dessen Amt als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur erloschen ist, hat dem Amtsverwalter oder, wenn ein solcher noch nicht bestellt ist, der oberen Vermessungsbehörde die zur Abwicklung des Amtes erforderlichen Vermessungs- und Geschäftsunterlagen auszuhändigen. 2Ist das Amt einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs durch Tod erloschen, obliegt die Verpflichtung nach Satz 1 ihrem oder seinem Erben oder dem Erbschaftsbesitzer.(2) Diejenige oder derjenige, deren oder dessen Amt als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur erloschen ist, hat dem Amtsverwalter oder, wenn ein solcher noch nicht bestellt ist, der oberen Vermessungsbehörde die zur Abwicklung des Amtes erforderlichen Vermessungs- und Geschäftsunterlagen auszuhändigen. Ist das Amt einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs durch Tod erloschen, obliegt die Verpflichtung nach Satz 1 ihrem oder seinem Erben oder dem Erbschaftsbesitzer.
(3)
1Im Verhältnis zum Antragsteller muss sich der Amtsverwalter gezahlte Vorschüsse anrechnen lassen. 2Dem Amtsverwalter stehen nur die Kostenforderungen zu, die nach Übernahme der Amtsführung fällig wurden.24(3) Im Verhältnis zum Antragsteller muss sich der Amtsverwalter gezahlte Vorschüsse anrechnen lassen. Dem Amtsverwalter stehen nur die Kostenforderungen zu, die nach Übernahme der Amtsführung fällig wurden.24