(1)
1Bei der Bereitstellung von Informationen des amtlichen Vermessungswesens erteilt die Vermessungsbehörde eine Erlaubnis zur Nutzung, die eine uneingeschränkte Weiterverwendung der Informationen ermöglicht. 2Die Erlaubnis soll die Verpflichtung enthalten, bei Veröffentlichung oder Weitergabe der Informationen einen Quellenhinweis aufzunehmen.(1) Bei der Bereitstellung von Informationen des amtlichen Vermessungswesens erteilt die Vermessungsbehörde eine Erlaubnis zur Nutzung, die eine uneingeschränkte Weiterverwendung der Informationen ermöglicht. Die Erlaubnis soll die Verpflichtung enthalten, bei Veröffentlichung oder Weitergabe der Informationen einen Quellenhinweis aufzunehmen.
(2)
Bei der Übermittlung von Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters, Daten der Liegenschaftskatasterakten und Daten des Satellitenpositionierungsdienstes kann die Erlaubnis zur Nutzung beschränkt werden.
(3)
1Landkreise und Gemeinden sind von der Zahlung von Kosten für die Erteilung einer Erlaubnis zur Nutzung von Informationen aus den Datenbeständen des amtlichen Vermessungswesens in digitaler Form zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben befreit. 2Die Kostenbefreiung gilt auch dann, wenn die Kosten einem Dritten auferlegt oder auf Dritte umgelegt werden können.(3) Landkreise und Gemeinden sind von der Zahlung von Kosten für die Erteilung einer Erlaubnis zur Nutzung von Informationen aus den Datenbeständen des amtlichen Vermessungswesens in digitaler Form zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben befreit. Die Kostenbefreiung gilt auch dann, wenn die Kosten einem Dritten auferlegt oder auf Dritte umgelegt werden können.
(4)
Geodatenhaltende Stellen im Sinne des § 3 Absatz 3 des Sächsischen Geodateninfrastrukturgesetzes sind von der Zahlung von Kosten für die Erteilung einer Erlaubnis zur Nutzung von Informationen aus den Geobasisdaten in digitaler Form befreit, soweit sie verpflichtet sind Geodaten über Geodatendienste zugänglich zu machen und dafür selbst keine privatrechtlichen Entgelte im Sinne des § 9 Absatz 2 und 3 des Sächsischen Geodateninfrastrukturgesetzes fordern. 13