(1)
1Die Personen, die bei den unteren Vermessungsbehörden die Leitung und stellvertretende Leitung zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz ausüben, müssen die Laufbahnbefähigung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik mit dem fachlichen Schwerpunkt technischer Verwaltungsdienst für Aufgaben im Vermessungswesen (Geodäsie) und in der Geoinformation besitzen. 2Sie müssen zur Erfüllung der Aufgaben über die erforderliche Sachausstattung und qualifiziertes Fachpersonal in ausreichender Anzahl verfügen.(1) Die Personen, die bei den unteren Vermessungsbehörden die Leitung und stellvertretende Leitung zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz ausüben, müssen die Laufbahnbefähigung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik mit dem fachlichen Schwerpunkt technischer Verwaltungsdienst für Aufgaben im Vermessungswesen (Geodäsie) und in der Geoinformation besitzen. Sie müssen zur Erfüllung der Aufgaben über die erforderliche Sachausstattung und qualifiziertes Fachpersonal in ausreichender Anzahl verfügen.
(2)
Die unteren Vermessungsbehörden wirken in angemessenem Umfang an der Ausbildung von Personen im Rahmen von vermessungstechnischen Ausbildungen nach Maßgabe der hierfür geltenden Ausbildungsvorschriften mit.
(3)
1Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Absatz 3 haben die unteren Vermessungsbehörden die Datenverarbeitungsverfahren einzusetzen, die von der oberen Vermessungsbehörde bereitgestellt werden. 2Die Datenverarbeitungsverfahren werden den unteren Vermessungsbehörden kostenfrei überlassen.(3) Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Absatz 3 haben die unteren Vermessungsbehörden die Datenverarbeitungsverfahren einzusetzen, die von der oberen Vermessungsbehörde bereitgestellt werden. Die Datenverarbeitungsverfahren werden den unteren Vermessungsbehörden kostenfrei überlassen.
(4)
Die unteren Vermessungsbehörden sind die das Liegenschaftskataster führenden Behörden im Sinne bundesrechtlicher Vorschriften. 5