(1)
Die Landesvermessung umfasst die Erhebung, Führung und Bereitstellung der Daten der Grundlagenvermessung, der topographischen Landesaufnahme, des Landeskartenwerks und des Amtlichen Topographisch-Kartographischen Informationssystems sowie die Herausgabe von topographischen Karten mit Sonderthematik.
(2)
1Die Grundlagenvermessung stellt den geodätischen Raumbezug für die vermessungstechnischen, topographischen und kartographischen Aufgaben, das Liegenschaftskataster sowie raumbezogene Informationssysteme sicher, indem einheitliche geodätische Bezugssysteme für Lage, Höhe und Schwere nutzbar gemacht werden. 2Hierzu sind ein Satellitenpositionierungsdienst zu betreiben sowie Festpunkte der Grundlagenvermessung im erforderlichen Umfang landesweit einzurichten, nachzuweisen und zu erhalten. 3Festpunkte sind in geeigneter Weise zu kennzeichnen und zu sichern.(2) Die Grundlagenvermessung stellt den geodätischen Raumbezug für die vermessungstechnischen, topographischen und kartographischen Aufgaben, das Liegenschaftskataster sowie raumbezogene Informationssysteme sicher, indem einheitliche geodätische Bezugssysteme für Lage, Höhe und Schwere nutzbar gemacht werden. Hierzu sind ein Satellitenpositionierungsdienst zu betreiben sowie Festpunkte der Grundlagenvermessung im erforderlichen Umfang landesweit einzurichten, nachzuweisen und zu erhalten. Festpunkte sind in geeigneter Weise zu kennzeichnen und zu sichern.
(3)
1Durch die topographische Landesaufnahme werden für das Gebiet des Freistaates Sachsen topographische Objekte und Geländeformen erfasst. 2Die Ergebnisse der topographischen Landesaufnahme sind im Landeskartenwerk und im Amtlichen Topographisch-Kartographischen Informationssystem zu führen. 3Die unteren Vermessungsbehörden übermitteln der oberen Vermessungsbehörde zum Zwecke der Aktualisierung der amtlichen Geobasisdaten Informationen über wesentliche topographische Veränderungen in ihrem Amtsbezirk.(3) Durch die topographische Landesaufnahme werden für das Gebiet des Freistaates Sachsen topographische Objekte und Geländeformen erfasst. Die Ergebnisse der topographischen Landesaufnahme sind im Landeskartenwerk und im Amtlichen Topographisch-Kartographischen Informationssystem zu führen. Die unteren Vermessungsbehörden übermitteln der oberen Vermessungsbehörde zum Zwecke der Aktualisierung der amtlichen Geobasisdaten Informationen über wesentliche topographische Veränderungen in ihrem Amtsbezirk.
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1Die obere Vermessungsbehörde betreibt den Luftbildservice Sachsen, der für den Freistaat Sachsen flächendeckend Luftbilddaten mit einheitlichen Parametern erzeugt, vorhält und archiviert. 2Sofern Behörden des Freistaates Sachsen Luftbilddaten für die Erfüllung ihrer Aufgaben nutzen, sollen sie dazu die Daten des Luftbildservice Sachsen verwenden.9(4) Die obere Vermessungsbehörde betreibt den Luftbildservice Sachsen, der für den Freistaat Sachsen flächendeckend Luftbilddaten mit einheitlichen Parametern erzeugt, vorhält und archiviert. Sofern Behörden des Freistaates Sachsen Luftbilddaten für die Erfüllung ihrer Aufgaben nutzen, sollen sie dazu die Daten des Luftbildservice Sachsen verwenden.9