(1)
1Die Leiterin oder der Leiter einer unteren Vermessungsbehörde oder in ihrem oder seinem Auftrag eine Beamtin oder ein Beamter dieser Behörde sowie Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure sind befugt, bei Anträgen auf Vereinigung von Grundstücken im Sinne von § 890 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches oder Teilung von Grundstücken die Unterschriften der Grundstückseigentümer öffentlich zu beglaubigen, wenn die zu vereinigenden Grundstücke örtlich und wirtschaftlich eine Einheit bilden oder wenn die Teilung erforderlich ist, um diese Einheit herzustellen. 2Die Zuständigkeit der Notarinnen und Notare bleibt unberührt.(1) Die Leiterin oder der Leiter einer unteren Vermessungsbehörde oder in ihrem oder seinem Auftrag eine Beamtin oder ein Beamter dieser Behörde sowie Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure sind befugt, bei Anträgen auf Vereinigung von Grundstücken im Sinne von § 890 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches oder Teilung von Grundstücken die Unterschriften der Grundstückseigentümer öffentlich zu beglaubigen, wenn die zu vereinigenden Grundstücke örtlich und wirtschaftlich eine Einheit bilden oder wenn die Teilung erforderlich ist, um diese Einheit herzustellen. Die Zuständigkeit der Notarinnen und Notare bleibt unberührt.
(2)
Auf die Beglaubigung sind die Vorschriften des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 271) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend anzuwenden.
(3)
Die Vermessungsbehörden sowie die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure sind im Rahmen ihrer Aufgaben befugt, Tatbestände zu beurkunden, die sie an Grund und Boden durch vermessungstechnische Ermittlungen festgestellt haben. 17