Jurafuchs

§ 27

SächsVermKatG
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrigkeiten, Rechtsverordnungen
Stand 2024-07-30
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
unbefugt Katastervermessungen oder Abmarkungen vornimmt oder vorgibt, hierzu berechtigt zu sein,
2.
unbefugt Vermessungs- oder Grenzmarken einbringt, verändert, entfernt oder ihre Verwendbarkeit beeinträchtigt,
3.
für amtliche Vermessungsarbeiten errichtete Signale oder Schutzeinrichtungen unbefugt beseitigt oder verändert,
4.
unbefugt Informationen aus den Datenbeständen des amtlichen Vermessungswesens vervielfältigt, veröffentlicht oder an Dritte weitergibt oder
5.
bei der Weitergabe an Dritte und Veröffentlichung von Informationen aus den Datenbeständen des amtlichen Vermessungswesens nicht in der vorgeschriebenen Form auf die obere Vermessungsbehörde als Quelle hinweist.
(2)
1Die Ordnungswidrigkeit oder der Versuch einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 EUR geahndet werden. 2In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 können verbotswidrig hergestellte Gegenstände nach Maßgabe der §§ 22 und 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 73) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, eingezogen werden.(2) Die Ordnungswidrigkeit oder der Versuch einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 EUR geahndet werden. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 können verbotswidrig hergestellte Gegenstände nach Maßgabe der §§ 22 und 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 73) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, eingezogen werden.
(3)
Die obere Vermessungsbehörde ist zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten . 26

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