Jurafuchs

§ 12

SächsVermKatG
Übermittlung von Informationen aus den Datenbeständen des amtlichen Vermessungswesens durch Gemeinden sowie Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure
Daten
Stand 2024-07-30
(1)
1Die obere Vermessungsbehörde erteilt (1) Die obere Vermessungsbehörde erteilt
1.
Gemeinden für ihr Gemeindegebiet und
2.
Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieuren im Freistaat Sachsen

auf deren Antrag die Befugnis, Informationen aus den Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters zu übermitteln. 2Die Befugnis ist zu erteilen, wenn die Gewähr für eine ordnungsgemäße Übermittlung gegeben ist. 3Die Befugnis umfasst nicht die Einrichtung regelmäßiger Übermittlungsverfahren und automatisierter Abrufverfahren. 4Die obere Vermessungsbehörde kann die Befugnis entziehen, wenn die Voraussetzungen der Befugniserteilung zu Unrecht angenommen wurden oder entfallen sind. 5Bei Wahrnehmung dieser Befugnis unterliegen die Gemeinden sowie die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure der Fachaufsicht der oberen Vermessungsbehörde. 6Die obere Vermessungsbehörde kann zur Sicherung der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung Weisungen erteilen. 7Die Übermittlung der Informationen aus den Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters erfolgt aus den Datenbeständen der oberen Vermessungsbehörde.auf deren Antrag die Befugnis, Informationen aus den Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters zu übermitteln. Die Befugnis ist zu erteilen, wenn die Gewähr für eine ordnungsgemäße Übermittlung gegeben ist. Die Befugnis umfasst nicht die Einrichtung regelmäßiger Übermittlungsverfahren und automatisierter Abrufverfahren. Die obere Vermessungsbehörde kann die Befugnis entziehen, wenn die Voraussetzungen der Befugniserteilung zu Unrecht angenommen wurden oder entfallen sind. Bei Wahrnehmung dieser Befugnis unterliegen die Gemeinden sowie die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure der Fachaufsicht der oberen Vermessungsbehörde. Die obere Vermessungsbehörde kann zur Sicherung der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung Weisungen erteilen. Die Übermittlung der Informationen aus den Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters erfolgt aus den Datenbeständen der oberen Vermessungsbehörde.

(2)
Die Nutzung der auf der Grundlage der Befugnis nach Absatz 1 übermittelten Informationen aus den Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters ist auf den eigenen Gebrauch beschränkt. 12

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