bereitgestellt. 2An Gemeinden, soweit sie nicht untere Vermessungsbehörden sind, werden Informationen aus den Eigentümerdaten des amtlichen Vermessungswesens nur zur Erfüllung ihrer Aufgaben für ihr Gebiet bereitgestellt. 3Den sonstigen unter Satz 1 Nummer 2 bis 4 Genannten werden diese Informationen nur bereitgestellt, wenn sie zur Aufgabenerfüllung im Einzelfall erforderlich sind. 4Anderen natürlichen oder juristischen Personen werden Informationen aus den Eigentümerdaten des amtlichen Vermessungswesens nur bereitgestellt, wenn ein berechtigtes Interesse besteht und offenkundig schutzwürdige Interessen Betroffener nicht entgegenstehen. bereitgestellt. An Gemeinden, soweit sie nicht untere Vermessungsbehörden sind, werden Informationen aus den Eigentümerdaten des amtlichen Vermessungswesens nur zur Erfüllung ihrer Aufgaben für ihr Gebiet bereitgestellt. Den sonstigen unter Satz 1 Nummer 2 bis 4 Genannten werden diese Informationen nur bereitgestellt, wenn sie zur Aufgabenerfüllung im Einzelfall erforderlich sind. Anderen natürlichen oder juristischen Personen werden Informationen aus den Eigentümerdaten des amtlichen Vermessungswesens nur bereitgestellt, wenn ein berechtigtes Interesse besteht und offenkundig schutzwürdige Interessen Betroffener nicht entgegenstehen.
§ 11
SächsVermKatGBereitstellung von Informationen aus den Datenbeständen des amtlichen Vermessungswesens durch Vermessungsbehörden
Daten
Stand 2024-07-30
(1)
1Vermessungsbehörden stellen Informationen des amtlichen Vermessungswesens bereit, indem sie Replikationen von Datensätzen oder Präsentationsausgaben aus den Datenbeständen der oberen Vermessungsbehörde nach Maßgabe der in § 2 Absatz 2 und 3 festgelegten Zuständigkeiten übermitteln. 2Darüber hinaus stellt die obere Vermessungsbehörde Informationen des amtlichen Vermessungswesens bereit, indem sie Informationen über Geodatendienste im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 2 des Sächsischen Geodateninfrastrukturgesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 134), das zuletzt durch Artikel 18 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, nach Maßgabe der Bestimmungen in Absatz 5 zugänglich macht. 3Die Bereitstellung von Informationen des amtlichen Vermessungswesens erfolgt unter Beachtung der Bestimmungen in den Absätzen 2 bis 5, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen.(1) Vermessungsbehörden stellen Informationen des amtlichen Vermessungswesens bereit, indem sie Replikationen von Datensätzen oder Präsentationsausgaben aus den Datenbeständen der oberen Vermessungsbehörde nach Maßgabe der in § 2 Absatz 2 und 3 festgelegten Zuständigkeiten übermitteln. Darüber hinaus stellt die obere Vermessungsbehörde Informationen des amtlichen Vermessungswesens bereit, indem sie Informationen über Geodatendienste im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 2 des Sächsischen Geodateninfrastrukturgesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 134), das zuletzt durch Artikel 18 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, nach Maßgabe der Bestimmungen in Absatz 5 zugänglich macht. Die Bereitstellung von Informationen des amtlichen Vermessungswesens erfolgt unter Beachtung der Bestimmungen in den Absätzen 2 bis 5, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
(2)
1Informationen aus den Eigentümerdaten des amtlichen Vermessungswesens werden an (2) Informationen aus den Eigentümerdaten des amtlichen Vermessungswesens werden an
1.
Flurstückseigentümer, soweit die Daten ihr Flurstück betreffen,
2.
Behörden,
3.
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure sowie
4.
Notarinnen und Notare
(3)
Für den Zugang zu den Eigentümerdaten des amtlichen Vermessungswesens über Geodatendienste sind Vorkehrungen zu treffen, die die Einhaltung der Bestimmungen im Sinne des Absatzes 2 sicherstellen.
(4)
Den Grundbuchämtern werden die zur Führung des Grundbuchs erforderlichen Informationen aus den Datenbeständen des amtlichen Vermessungswesens regelmäßig bereitgestellt.
(5)
1Informationen aus den Eigentümerdaten des amtlichen Vermessungswesens können anderen Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen auf Anforderung regelmäßig übermittelt werden, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 2Die Übermittlung kann auch im Wege eines automatisierten Abrufverfahrens erfolgen, wenn die Einrichtung eines solchen Verfahrens unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen und der Aufgaben der Empfänger angemessen und eine mindestens stichprobenartige Abrufkontrolle gewährleistet ist. 3Die Übermittlung der Informationen wird den betroffenen Eigentümern nicht mitgeteilt, jedoch werden Anlass der Übermittlung und Empfänger der Informationen ein Jahr zu Nachweiszwecken festgehalten.(5) Informationen aus den Eigentümerdaten des amtlichen Vermessungswesens können anderen Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen auf Anforderung regelmäßig übermittelt werden, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die Übermittlung kann auch im Wege eines automatisierten Abrufverfahrens erfolgen, wenn die Einrichtung eines solchen Verfahrens unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen und der Aufgaben der Empfänger angemessen und eine mindestens stichprobenartige Abrufkontrolle gewährleistet ist. Die Übermittlung der Informationen wird den betroffenen Eigentümern nicht mitgeteilt, jedoch werden Anlass der Übermittlung und Empfänger der Informationen ein Jahr zu Nachweiszwecken festgehalten.
(6)
1Landkreise und Gemeinden sind von der Zahlung von Kosten für die Bereitstellung von Informationen aus den Datenbeständen des amtlichen Vermessungswesens in digitaler Form zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben befreit. 2Die Kostenbefreiung gilt auch dann, wenn die Kosten einem Dritten auferlegt oder auf Dritte umgelegt werden können.(6) Landkreise und Gemeinden sind von der Zahlung von Kosten für die Bereitstellung von Informationen aus den Datenbeständen des amtlichen Vermessungswesens in digitaler Form zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben befreit. Die Kostenbefreiung gilt auch dann, wenn die Kosten einem Dritten auferlegt oder auf Dritte umgelegt werden können.
(7)
Geodatenhaltende Stellen im Sinne des § 3 Absatz 3 des Sächsischen Geodateninfrastrukturgesetzes sind von der Zahlung von Kosten für die Bereitstellung von Informationen aus den amtlichen Geobasisdaten in digitaler Form befreit, soweit sie verpflichtet sind, Geodaten über Geodatendienste zugänglich zu machen und dafür selbst keine privatrechtlichen Entgelte im Sinne des § 9 Absatz 2 und 3 des Sächsischen Geodateninfrastrukturgesetzes fordern. 11