Jurafuchs

§ 29

SächsVermKatG
Rechtsverordnungen
Ordnungswidrigkeiten, Rechtsverordnungen
Stand 2024-07-30
(1)
Die oberste Vermessungsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen Vorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes zu erlassen, insbesondere über
1.
die Bereitstellung von Informationen aus den Datenbeständen des amtlichen Vermessungswesens, insbesondere über das Verfahren und die Voraussetzungen der regelmäßigen und sonstigen Übermittlung sowie die Einrichtung und den Betrieb automatisierter Abrufverfahren;
2.
die Erteilung von Erlaubnissen für die Nutzung von Informationen aus den Datenbeständen des amtlichen Vermessungswesens, insbesondere die Form des Quellenhinweises bei Veröffentlichung und Weitergabe;
3.
die Landesvermessung und die Übermittlung von Informationen über wesentliche topographische Veränderungen durch die unteren Vermessungsbehörden;
4.
die Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters und die Liegenschaftskatasterakten im Einzelnen, die Grundlagen des Liegenschaftskatasters, seine Fortführung, Berichtigung und Erneuerung, die Aktualisierung von Bestandsdaten nach § 14 Absatz 6 sowie die Datenerhebung für das Liegenschaftskataster;
5.
die Übereinstimmung der Abmarkung mit dem Liegenschaftskataster, die zulässigen Grenzmarken, das Verfahren beim Abmarken der Flurstücksgrenzen, die Durchführung des Grenztermins;
6.
über die Bekanntgabe von Verwaltungsakten nach diesem Gesetz;
7.
die Durchführung der Aufsicht über die unteren Vermessungsbehörden bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz;
8.
die Befugnis von Kommunen sowie den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieuren zur Übermittlung von Informationen aus den Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters nach § 12 Absatz 1, insbesondere die Voraussetzungen für das Einräumen und den Entzug der Befugnis sowie die Aufsicht bei der Wahrnehmung dieser Befugnis;
9.
das Bodenrichtwertinformationssystem, insbesondere das Verfahren zur Erlangung der Daten und zur Bereitstellung von Informationen aus diesen Datenbeständen;
10.
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure, insbesondere über

a)

b)

c)

d)

e)

f)

g)

h)

i)

j)

k)

l)

(2)
1Die oberste Vermessungsbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die Kosten für die Tätigkeiten der Vermessungsbehörden sowie der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure nach diesem Gesetz und der Sonderungsbehörden nach § 1 Nummer 1 und 2 des Bodensonderungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2215), das zuletzt durch Artikel 186 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu regeln, sofern nicht ein privatrechtliches Entgelt erhoben werden soll. 2Die Rechtsverordnung hat(2) Die oberste Vermessungsbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die Kosten für die Tätigkeiten der Vermessungsbehörden sowie der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure nach diesem Gesetz und der Sonderungsbehörden nach § 1 Nummer 1 und 2 des Bodensonderungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2215), das zuletzt durch Artikel 186 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu regeln, sofern nicht ein privatrechtliches Entgelt erhoben werden soll. Die Rechtsverordnung hat
1.
die kostenpflichtigen Tatbestände,
2.
die Höhe der Gebühren,
3.
den Umfang der zu erstattenden Auslagen,
4.
die Erhebung von Kosten nach § 24 Absatz 3 Satz 2 sowie
5.
die Gebühren bei der Bereitstellung von Informationen nach § 12 zu bestimmen.

3Die sachliche Verwaltungskostenfreiheit, die persönliche Gebührenfreiheit und der Auslagenbegriff können in der Rechtsverordnung abweichend vom Sächsischen Verwaltungskostengesetz bestimmt werden. 4Ferner können in der Rechtsverordnung Tatbestände festgelegt werden, bei deren Vorliegen die Erhebung von Kosten wegen Unbilligkeit unterbleiben soll.28 Die sachliche Verwaltungskostenfreiheit, die persönliche Gebührenfreiheit und der Auslagenbegriff können in der Rechtsverordnung abweichend vom Sächsischen Verwaltungskostengesetz bestimmt werden. Ferner können in der Rechtsverordnung Tatbestände festgelegt werden, bei deren Vorliegen die Erhebung von Kosten wegen Unbilligkeit unterbleiben soll.28

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