Ist bei einer Leistungsklage ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig, so kann das Gericht durch Zwischenurteil über den Grund vorab entscheiden. Das Gericht kann, wenn der Anspruch für begründet erklärt ist, anordnen, daß über den Betrag zu verhandeln ist.
Prüfungsschema: Allgemeine Leistungsklage - Zulässigkeit
- Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
- Statthaftigkeit der allgemeinen Leistungsklage
- Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO analog)
- Vorverfahren und Klagefrist?
- Klagegegner
- Beteiligten- und Prozessfähigkeit (§§ 61, 62 VwGO)
- Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
- Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (§§ 45, 52 VwGO)
- Ordnungsgemäße Klageerhebung (§§ 81, 82 VwGO)
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