In einem Land, in dem kein Verfassungsgericht besteht, bleibt eine dem Oberverwaltungsgericht übertragene Zuständigkeit zur Entscheidung von Verfassungsstreitigkeiten innerhalb des Landes bis zur Errichtung eines Verfassungsgerichts unberührt.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/vwgo/__193.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).