(1) Der Präsident des Gerichts übt die Dienstaufsicht über die Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter aus.
(2) Übergeordnete Dienstaufsichtsbehörde für das Verwaltungsgericht ist der Präsident des Oberverwaltungsgerichts.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/vwgo/__38.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).