Jurafuchs

§ 38

VwGO
Gerichtsverwaltung
Stand 2026-05-06
(1)
Der Präsident des Gerichts übt die Dienstaufsicht über die Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter aus.
(2)
Übergeordnete Dienstaufsichtsbehörde für das Verwaltungsgericht ist der Präsident des Oberverwaltungsgerichts.