(1)
Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2)
Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
Prüfungsschema: Allgemeine Leistungsklage - Zulässigkeit
- Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
- Statthaftigkeit der allgemeinen Leistungsklage
- Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO analog)
- Vorverfahren und Klagefrist?
- Klagegegner
- Beteiligten- und Prozessfähigkeit (§§ 61, 62 VwGO)
- Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
- Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (§§ 45, 52 VwGO)
- Ordnungsgemäße Klageerhebung (§§ 81, 82 VwGO)
Prüfungsschema: Allgemeine Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO) – Zulässigkeit
- Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
- Statthaftigkeit der Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO)
- Art der Feststellungsklage
- Positive Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 Var. 1 VwGO)
- Negative Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 Var. 2 VwGO)
- Nichtigkeitsfeststellungsklage (§ 43 Abs. 1 Var. 3 VwGO)
- Subsidiarität (§ 43 Abs. 2 S. 1 VwGO)
- Art der Feststellungsklage
- Klagebefugnis (str.)
- Feststellungsinteresse
- Vorverfahren und Klagefrist?
- Klagegegner
- Beteiligten- und Prozessfähigkeit (§§ 61, 62 VwGO)
- Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
- Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (§§ 45, 52 VwGO)
- Ordnungsgemäße Klageerhebung (§§ 81, 82 VwGO)
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