(1)
Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn
1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.
(2)
Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
Prüfungsschema: Anfechtungswiderspruch - Zulässigkeit und Begründetheit (§ 68 Abs. 1 S. 1 VwGO)
- Zulässigkeit des Widerspruchs
- Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
- Statthaftigkeit des Widerspruchs
- Widerspruchsbefugnis
- Beteiligten- und Handlungsfähigkeit
- Form und Frist
- Zuständige Behörde
- Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
- Begründetheit des Widerspruchs
- Rechtswidrigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes
- Rechtsverletzung des Widerspruchsführers
- Bei Ermessensentscheidung: Unzweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes
Prüfungsschema: Verpflichtungswiderspruch - Zulässigkeit und Begründetheit (§ 68 Abs. 1 S. 1 VwGO)
- Zulässigkeit des Widerspruchs
- Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
- Statthaftigkeit des Widerspruchs
- Widerspruchsbefugnis
- Beteiligten- und Handlungsfähigkeit
- Form und Frist
- Zuständige Behörde
- Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
- Begründetheit des Widerspruchs
- Anspruch auf Erlass des abgelehnten Verwaltungsakts
- Zweckmäßigkeit des Erlasses im Interesse des Widerspruchsführers
Prüfungsschema: Widerspruch (§ 68 VwGO) - Zulässigkeit
- Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
- Statthaftigkeit des Widerspruchs
- Widerspruchsbefugnis
- Beteiligten- und Handlungsfähigkeit
- Form und Frist
- Zuständige Behörde
- Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
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