Jurafuchs

§ 15

VwGO
Richter
Stand 2026-05-06
(1)
Die Richter werden auf Lebenszeit ernannt, soweit nicht in §§ 16 und 17 Abweichendes bestimmt ist.
(2)
(weggefallen)
(3)
Die Richter des Bundesverwaltungsgerichts müssen das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben.