(1) Die Richter werden auf Lebenszeit ernannt, soweit nicht in §§ 16 und 17 Abweichendes bestimmt ist.
(2) (weggefallen)
(3) Die Richter des Bundesverwaltungsgerichts müssen das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/vwgo/__15.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).