(1)
Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2)
Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
Prüfungsschema: Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) - Zulässigkeit
- Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
- Statthaftigkeit der Anfechtungsklage
- Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO)
- Erfolglose Durchführung des Widerspruchsverfahrens (§§ 68ff. VwGO)
- Klagefrist (§ 74 VwGO)
- Klageform (§§ 81f. VwGO)
- Richtiger Klagegegner (Beklagter) (§ 78 VwGO)
- Beteiligungs- und Prozessfähigkeit (§§ 61f. VwGO)
- Zuständiges Gericht (§§ 45, 52 VwGO)
- Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
Prüfungsschema: Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) - Zulässigkeit
- Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
- Statthaftigkeit der Verpflichtungsklage
- Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO)
- Vorverfahren (§§ 68ff. VwGO)
- Klagefrist (§ 74 VwGO)
- Klagegegner (§ 78 VwGO)
- Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts
- Allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzungen
Prüfungsschema: Verpflichtungsklage - Begründetheit (§ 113 Abs. 5 VwGO)
- Anspruchsgrundlage
- Tatbestand
- Formelle Tatbestandsvoraussetzungen
- Materielle Tatbestandsvoraussetzungen
- Rechtsfolge
Prüfungsschema: Anfechtungsklage - Begründetheit (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO)
- Vorliegen einer rechtmäßigen Ermächtigungsgrundlage
- Formelle Rechtmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage
- Materielle Rechtmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage
- Formelle Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts
- Zuständigkeit
- Verfahren
- Form
- Materielle Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts
- Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen
- Richtige Rechtsfolge
- Subjektive Rechtsverletzung des Klägers
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