Die Beteiligten werden von allen Beweisterminen benachrichtigt und können der Beweisaufnahme beiwohnen. Sie können an Zeugen und Sachverständige sachdienliche Fragen richten. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/vwgo/__97.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).